Glücksspielgesetz — die Rechtslage in Österreich, die heute gilt
Diese Seite beschreibt ausschließlich geltendes Recht.
Was der Entwurf zur Novelle ändern würde, steht getrennt unter GSpG-Novelle — damit sich die beiden Ebenen nicht vermischen.
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- Online-Konzession § 14 GSpG
- 12
- Spielbank-Konzessionen § 21 GSpG
- 13
- Landesausspielungen § 5 GSpG
Das Monopol und seine drei Ausnahmen
Das Glücksspielgesetz behält Glücksspiel dem Bund vor. Praktisch relevant sind die drei Wege, auf denen davon abgewichen wird, und sie liegen auf zwei verschiedenen staatlichen Ebenen:
- § 14 Lotterien und elektronische Lotterien
- Bundeskonzession, derzeit an 1 Unternehmen erteilt. Sie umfasst das Online-Angebot und die klassischen Lotterieprodukte.
- § 21 Spielbanken
- Bundeskonzession, standortbezogen. Derzeit 12 Standorte.
- § 5 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
- Ausnahme vom Monopol, Bewilligung durch das jeweilige Land, höchstens drei je Land. Derzeit 13 Bewilligungen.
Diese Trennung ist der häufigste Stolperstein bei diesem Thema. Ein Bundesland kann Automatensalons untersagen und trotzdem eine Spielbank haben, weil die Spielbank auf einer Bundeskonzession beruht. Details dazu unter Bundesländer und Spielbanken.
Die geltenden Abgabensätze
- Lotterien
- 18 % vorher 16 %
- Elektronische Lotterien (Online)
- 45 % vorher 40 %
- Landesausspielungen und VLT
- 11 % vorher 10 %
- Zuschlagsabgaben der Länder
- 17 % 150 % der Stammabgabe
- Verwaltungskostenbeitrag Lotterien
- 8 %
Diese Sätze sind kein Entwurf, sondern beschlossen: sie stammen aus dem Budgetbegleitgesetz, dessen Erläuterungen die Anhebungen ausdrücklich benennen Parlament Österreich. Der Satz von 45 Prozent auf elektronische Lotterien liegt im europäischen Vergleich am oberen Ende und ist ein wesentlicher Grund, warum die geplante Marktöffnung wirtschaftlich umstritten ist.
Zu beachten ist, welche Abgabe wen trifft: 45 Prozent gelten für den Konzessionär der elektronischen Lotterien. Ein Anbieter mit maltesischer Lizenz führt in Österreich keine solche Abgabe ab — dieser Unterschied ist ökonomisch erheblich und erklärt einen Teil der Angebotsunterschiede.
Was die Konzession nach § 14 GSpG tatsächlich umfasst
Der Begriff „Online-Konzession“ ist eine Verkürzung, und sie führt regelmäßig in die Irre. § 14 GSpG vergibt keine gesonderte Bewilligung für Internetangebote, sondern eine einzige Konzession für Lotterien, in der die elektronischen Lotterien nur eine Position unter mehreren sind. Erteilt ist sie an Österreichische Lotterien GmbH (FN 54472g) und läuft bis 30.09.2027 Bundesministerium für Finanzen (BMF).
Vom Umfang her deckt sie 12 Produkte ab: Lotto 6 aus 45, EuroMillionen, Toto, Torwette, Zahlenlotto 1–90, Joker, Lotterien, Elektronische Lotterien (win2day.at), Keno, Klassenlotterie, Bingo, Toi Toi Toi. Für die Einordnung des Marktes ist das wesentlich. Wer nach einer eigenständigen österreichischen Casino-Lizenz sucht, sucht nach etwas, das das geltende Recht nicht kennt — die Berechtigung zum Onlineangebot hängt an der Lotterienkonzession, und wer diese nicht hält, kann sie auch nicht einzeln erwerben.
Warum die Zahlen doppelt belegt sind
Das Verzeichnis des Ministeriums nennt die Konzessionäre und Ausspielbewilligten Bundesministerium für Finanzen (BMF). Eine zweite, unabhängige Bestätigung steht an einer Stelle, an der man sie nicht vermutet: in den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz. Dort wird zur Anhebung der Konzessionsabgabe festgehalten, betroffen sei „derzeit ein Unternehmen (Inhaber der Lotterienkonzession)“, und zur Anhebung der Glücksspielabgabe, betroffen seien „6 Inhaber von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ Parlament Österreich.
Ein Steuergesetz zählt seine Steuerpflichtigen, nicht den Markt — und kommt hier auf dieselben Zahlen wie das Verzeichnis. Zwei voneinander unabhängige amtliche Dokumente, die sich decken, sind ein stärkerer Beleg als eine Aufstellung allein. Deshalb steht in diesem Register 1 für die elektronischen Lotterien und 6 Bewilligungsinhaber bei den Landesausspielungen: 6 Unternehmen mit zusammen 13 Bewilligungen, weil ein Unternehmen in mehreren Bundesländern bewilligt sein kann.
Was das Glücksspielgesetz nicht regelt
Zwei Bereiche fallen außerhalb, und beide werden diesem Gesetz häufig zugeschrieben. Sportwetten sind kein Glücksspiel im Sinne des GSpG, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht ausschließlich vom Zufall abhängt; sie sind Landessache und in den Wettengesetzen der Länder geregelt. Und die Aufsicht ist geteilt: die Glücksspielaufsicht liegt beim Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Finanzen (BMF), die Bewilligungen nach § 5 GSpG erteilen die Länder. Eine eigene, weisungsfreie Glücksspielbehörde besteht nach geltendem Recht nicht.
Ebenso besteht bundesweit kein zentrales, betreiberübergreifendes Sperrregister. Der Konzessionär und die Spielbanken führen eigene Spielerschutzmaßnahmen, diese wirken aber jeweils nur im eigenen Angebot. Was der Begutachtungsentwurf daran ändern würde, steht getrennt unter GSpG-Novelle.
Wer die Konzessionen hält
Das vollständige Verzeichnis mit Rechtsgrundlage, Bundesland und Laufzeit steht unter Konzessionen. Hier der Bestand nach geltendem Recht:
| Konzessionsinhaber | Rechtsgrundlage | Bundesland | Standort | Gültig bis |
|---|---|---|---|---|
| ADMIRAL Casinos & Entertainment AG | § 5 GSpG | Kärnten | — | |
| AMATIC Entertainment AG | § 5 GSpG | Kärnten | — | |
| FAIR GAMES GmbH | § 5 GSpG | Kärnten | — | |
| Österreichische Lotterien GmbH win2day | § 14 GSpG | Bund (national) | — | |
| ADMIRAL Casinos & Entertainment AG | § 5 GSpG | Steiermark | — | |
| PA Entertainment & Automaten AG | § 5 GSpG | Steiermark | — | |
| PG Enterprise AG | § 5 GSpG | Steiermark | — | |
| ADMIRAL Casinos & Entertainment AG | § 5 GSpG | Niederösterreich | — | |
| AMATIC Entertainment AG | § 5 GSpG | Niederösterreich | — | |
| ADMIRAL Casinos & Entertainment AG | § 5 GSpG | Burgenland | — | |
| Excellent Entertainment AG | § 5 GSpG | Burgenland | — | |
| ADMIRAL Casinos & Entertainment AG | § 5 GSpG | Oberösterreich | — | |
| Excellent Entertainment AG | § 5 GSpG | Oberösterreich | — | |
| PA Entertainment & Automaten AG | § 5 GSpG | Oberösterreich | — | |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Niederösterreich | Baden | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Vorarlberg | Bregenz | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Steiermark | Graz | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Tirol | Innsbruck | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Tirol | Kitzbühel | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Vorarlberg | Kleinwalsertal | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Oberösterreich | Linz | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Salzburg | Salzburg | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Tirol | Seefeld | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Kärnten | Velden | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Wien | Wien | siehe Anmerkung |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | Salzburg | Zell am See | siehe Anmerkung |
| Keine Einträge für diese Auswahl. | ||||
Anmerkung Für die Spielbankkonzessionen nennt das Bundesministerium für Finanzen den 31.12.2027 bzw. den 31.12.2030. Welcher der beiden Termine für welchen Standort gilt, lässt sich aus der Veröffentlichung nicht eindeutig ableiten. Diese Felder bleiben daher offen, bis die Zuordnung je Standort belegt ist — ein Datum zu schätzen wäre in einem Register wertlos.
Häufige Fragen
Was regelt das Glücksspielgesetz?
Es behält Glücksspiel dem Bund vor (Glücksspielmonopol) und regelt, unter welchen Voraussetzungen davon abgewichen werden darf: durch Konzessionen für Lotterien und elektronische Lotterien (§ 14), für Spielbanken (§ 21) und durch die Ausnahme für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5).
Ist Online-Glücksspiel in Österreich legal?
Es ist dem Konzessionär vorbehalten. Derzeit hält 1 Unternehmen die Konzession für elektronische Lotterien. Angebote ohne diese Konzession sind nicht vom Monopol gedeckt.
Ist die Teilnahme für Spieler strafbar?
Das Gesetz richtet sich an den Veranstalter. Für Spieler folgt daraus vor allem eine zivilrechtliche Konsequenz: Der Vertrag mit einem Anbieter ohne Konzession ist nach der Rechtsprechung nichtig — siehe Rückforderung.
Wie hoch sind die Abgaben?
Für Lotterien 18 Prozent, für elektronische Lotterien (Onlineglücksspiel) 45 Prozent, für Landesausspielungen und Video-Lotterie-Terminals 11 Prozent zuzüglich der Zuschlagsabgaben der Länder von 17 Prozent.
Wann wurden die Abgaben angehoben?
Die Anhebung für Landesausspielungen und Video-Lotterie-Terminals von 10 auf 11 Prozent wirkt nach § 57 Abs. 4 GSpG ab 01.01.2026. Die übrigen Anpassungen traten ab 01.07.2025 in Kraft.
Wer beaufsichtigt Glücksspiel in Österreich?
Die Glücksspielaufsicht liegt beim Bundesministerium für Finanzen; die Bewilligungen für Landesausspielungen erteilen die Länder. Eine eigene, weisungsfreie Glücksspielbehörde existiert derzeit nicht.
Fallen Sportwetten unter das Glücksspielgesetz?
Nein. Sportwetten sind kein Glücksspiel im Sinne des GSpG, weil das Ergebnis nicht ausschließlich vom Zufall abhängt. Sie sind Landessache und in den Wettengesetzen der Bundesländer geregelt.
Gilt in Österreich eine Sperrdatei?
Bundesweit nicht. Die Spielbanken und der Konzessionär führen eigene Spielerschutzmaßnahmen. Ein zentrales, betreiberübergreifendes Register existiert nach geltendem Recht nicht.
Ab welchem Alter ist Glücksspiel erlaubt?
18 Jahre. Für den Zutritt zu einer Spielbank sind zusätzlich Registrierung und Lichtbildausweis erforderlich.
Wo findet man den Gesetzestext?
Im Rechtsinformationssystem des Bundes, in der jeweils geltenden Fassung. Der Link steht im Quellenverzeichnis dieser Seite.
Quellen
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) Glücksspielgesetz (GSpG), geltende Fassung
- Bundesministerium für Finanzen (BMF) Konzessionäre und Ausspielbewilligte
- Bundesministerium für Finanzen (BMF) Glücksspielaufsicht
- Parlament Österreich 16/ME XXVIII. GP — Budgetbegleitgesetz, Vorblatt und Erläuterungen